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Satzung

Satzung
der Gewerkschaft Vereinte Beschäftigte im Luftverkehr – GVB
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die unabhängige Gewerkschaft für alle Beschäftigten im Luftverkehr in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins führt den Namen „Gewerkschaft Vereinte Beschäftigte im Luftverkehr e.V.“ (GVB).
(2) Die GVB hat ihren Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verhältnis zu anderen Organisationen
(1) Die GVB kann weitere Organisationen gründen und sich an weiteren Organisationen, insbesondere beruflichen Interessenvertretungen, durch Mitgliedschaft oder in anderer Weise beteiligen.
(2) Auf vertraglicher Grundlage können sich an der GVB weitere Organisationen beteiligen. Über die Beteiligung entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung.
(3) Die GVB kann mit anderen Organisationen kooperieren.
(4) Die GVB kann sich an Gesellschaften beteiligen, wenn durch deren Zweck, Ziele und Aufgaben Vorteile für die GVB-Mitglieder erzielt werden.
II. Organisationsgebiet und Organisationsbereich
§ 3 Organisationsgebiet
(1) Das Organisationsgebiet der GVB erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
§ 4 Organisationsbereich
(1) Der Organisationsbereich der GVB umfasst alle Betriebe und Unternehmen der Deutschen Lufthansa AG und der Gesellschaften (Töchter, Enkel, etc.), an denen die Deutsche Lufthansa AG mit mindestens 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist sowie solcher Gesellschaften des Luftverkehrs (Flug- oder Abfertigungs-gesellschaften etc.), die durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung zusätzlich in den Vertretungsbereich aufgenommen werden.
III. Grundsätze
§ 5 Zweck, Aufgaben und Ziele
(1) Die GVB ist unabhängig von Arbeitgebern, staatlichen Organen, Parteien und Religionsgemeinschaften.
(2) Die GVB vertritt und fördert die materiellen, sozialen, kulturellen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder.
(3) Der Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere der Abschluss und die Durchsetzung von Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen, Verteidigung des Streikrechts, Ausbau der Streikfreiheit und Kampf gegen die Aussperrung.
§ 6 Steuerbegünstigung
(1) Die GVB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die GVB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der GVB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der GVB ist in folgenden Formen möglich:
a) ordentliche Mitgliedschaft
b) außerordentliche Mitgliedschaft
c) fördernde Mitgliedschaft
d) Ehrenmitgliedschaft
(2) Ordentliches Mitglied kann werden,
a) wer im Organisationsbereich der GVB in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht,
b) wer im Organisationsbereich der GVB sich im Status der Altersteilzeit befindet oder erwerbslos wurde.
(3) Mitglieder, die in die gesetzliche Rente eintreten, erhalten den Status eines außerordentlichen Mitglieds.
(4) Förderndes Mitglied können Personen, Firmen oder Institutionen werden, welche die Ziele und Bestrebungen der GVB unterstützen.
(5) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die GVB besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossen.
(6) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen,
a) deren Bestreben und Betätigung in Widerspruch zu den in § 5 genannten gewerkschaftlichen Zielen stehen oder
b) die antidemokratische oder antigewerkschaftliche Bestrebungen von Vereinigungen, Parteien oder anderen Gruppierungen fördern, diese Bestrebungen in Wort und Schrift oder durch andere aktive Mitwirkung unterstützen oder einer antidemokratischen oder antigewerkschaftlichen Vereinigung, Partei oder Gruppierung angehören.
c) Mitglied kann ferner nicht sein, wer einer gegnerischen Organisation angehört oder die Gegnerfreiheit der GVB beeinträchtigt. Welche Organisationen als gegnerisch anzusehen sind, entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an die Verwaltung erworben. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung der GVB und die Beschlüsse der GVB-Organe als bindend an.
(2) Der Bundesvorstand kann den Beitritt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung ablehnen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zugang der Beitrittserklärung folgt. Das Mitglied erhält nach seiner Aufnahme einen Mitgliedsausweis, die Satzung und weitere für die Wahrnehmung der Mitgliedschaft erforderliche Unterlagen.
§ 9 Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder, deren Beschäftigungsverhältnis ruht, bleiben Mitglied.
§ 10 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht,
a) nach Maßgabe der Satzung zu wählen und gewählt zu werden sowie in den Organen, Beschlussgremien und sonstigen Gremien sowie den weiteren Einrichtungen der GVB mitzuwirken, wobei eine Kumulation mehrerer Ämter nur in den Fällen zulässig ist, in denen die Bundesdelegiertenversammlung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
b) seine Meinung in allen gewerkschaftlichen Angelegenheiten frei zu äußern.
(2) Jedes außerordentliche Mitglied hat das Recht,
a) nach Maßgabe der Satzung zu wählen
b) seine Meinung in allen gewerkschaftlichen Angelegenheiten frei zu äußern.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet,
a) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
b) gegenüber der GVB Solidarität zu üben,
c) den satzungsgemäßen Beitrag zu zahlen,
d) die Bezüge aus Aufsichtsrats- und sonstigen Mandaten, die aufgrund der Unterstützung von GVB-Listen oder gerichtlichen Bestellungen erlangt wurden, entsprechend der von der Bundesdelegiertenversammlung zu erlassenden Richtlinie abzuführen.
e) Wohnungswechsel, Veränderungen des Familiennamens, beitragsrelevante Änderungen des Einkommens, Wechsel des Arbeitsplatzes (einschließlich des Ausscheidens ohne Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses) unverzüglich der Verwaltung schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet,
a) durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu erklären ist,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.
(2) Die Mitgliedschaft kann seitens der GVB ferner durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes fristlos beendet werden, wenn das Mitglied mit seinen satzungsmäßigen Beitragspflichten gegenüber der GVB für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Rückstand ist.
(3) Die Beitragspflicht bleibt für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 12 Ausschluss von der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder sich gewerkschaftsschädigend verhält.
(2) Einen Antrag auf Ausschluss können die Mitglieder des Bundesvorstandes stellen.
(3) Über Ausschlussanträge entscheidet der Bundesvorstand. Gegen den Beschluss des Bundesvorstands kann das Mitglied den Beirat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
(4) Vor der Beschlussfassung des zuständigen Gremiums über einen Antrag auf Ausschluss ist das betroffene Mitglied über den Antrag zu informieren. Die Begründung des Antrags ist dem betroffenen Mitglied zu übermitteln. Im Rahmen des Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesvorstands über den Ausschluss bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Leistungen werden während dieser Zeit nicht gewährt.
(6) Mitglieder, welche durch nachgewiesene Straftaten die GVB schädigen, können vom Bundesvorstand aufgrund eines Antrages nach Absatz 2 ohne Durchführung des Ausschlussverfahrens ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied wird eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 13 Wiederaufnahme
(1) Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Bundesvorstand.
(2) Die Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme.
V. Beiträge
§ 14 Höhe der Beiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge hängt ab von der Form der Mitgliedschaft.
a) Ordentliche Mitglieder im Beschäftigungsverhältnis zahlen jeweils 0,5 % ihres regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes als Mitgliedsbeitrag pro Monat.
b) Für Auszubildende und außerordentliche Mitglieder beträgt der Beitrag 0,25 % des regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommens.
c) Für fördernde Mitglieder liegt die Höhe des eigenen Beitrags im eigenen Ermessen
(2) Zum regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst werden Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Ergebnisbeteiligungen, Schicht- und Erschwerniszuschläge sowie unregelmäßige Zahlungen nicht gezählt.
(3) Mitglieder, die arbeitsunfähig ohne Entgeltfortzahlung sind, sich in Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz befinden und keine Bezüge erhalten oder sich im unbezahlten Sonderurlaub befinden, werden für die Dauer des ruhenden Vergütungsanspruchs von der Beitragszahlung freigestellt.
(4) Ehrenmitglieder werden von der Beitragszahlung freigestellt.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Berechnungsgrundlage ihrer Beitragspflicht auf Verlangen nachzuweisen. Kommt ein Mitglied einem solchen Verlangen nicht nach, wird seine Beitragspflicht auf der Grundlage einer geschätzten Berechnungsgrundlage ermittelt.
(6) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederverwaltung eingezogen.
(7) Über die Veränderung der Mindestbeiträge entscheidet der Bundesvorstand, der auch die Beitragspflicht gemäß Absatz 2 ermittelt.
(8) Wenn das Mitglied mit seinen satzungsmäßigen Beitragspflichten gegenüber der GVB für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Rückstand ist, ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Leistungen werden während dieser Zeit nicht gewährt.
VI. Leistungen
§ 15 Grundsätze
(1) Die gewerkschaftliche Kernleistung der GVB ist die Organisation der Durchsetzung der wirtschaftlichen, betrieblichen, berufspolitischen, kulturellen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder. Zu diesem Zweck stellt die GVB Infrastruktur- sowie Service-, Bildungs- und Beratungsleistungen zur Verfügung.
(2) Darüber hinaus gewährt die GVB ihren ordentlichen Mitgliedern folgende Leistungen:
a) Unterstützung bei Arbeitskämpfen (§ 16),
b) gewerkschaftlichen Rechtsschutz (§ 17).
(3) Alle Leistungen nach Absatz (2) sind freiwillig. Ein persönlicher, einklagbarer Rechtsanspruch besteht nicht. Leistungen der GVB werden nur auf Antrag gewährt. Über die Leistungsgewährung entscheidet der Bundesvorstand gemäß der im §15 (6) genannten Richtlinien.
(4) Leistungen werden nur an Mitglieder gewährt, die mit ihren satzungsgemäßen Beiträgen im Zeitpunkt der Beantragung nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
(5) Die Leistungen der GVB können weder verpfändet noch an Dritte übertragen werden.
(6) Einzelheiten zu Voraussetzungen und Umfang der jeweiligen Leistungsgewährung werden in zu erlassenden Richtlinien sowie in Arbeitsanweisungen geregelt.
§ 16 Unterstützung bei Arbeitskämpfen
(1) Bei Streik wird den im Arbeitskampf stehenden Mitgliedern eine Unterstützung gewährt.
(2) Voraussetzungen und Höhe der Unterstützung bestimmt die zu erlassende Streikrichtlinie. Dies gilt auch für die Unterstützung bei Aussperrung.
§ 17 Gewerkschaftlicher Rechtsschutz
(1) Im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen Zwecksetzung gewährt die GVB den Mitgliedern Rechtschutz (Rechtsberatung und –vertretung). Die Einzelheiten der Rechtsschutzgewährung ergeben sich aus der zu erlassenden Richtlinie Rechtsschutz.
VII. Organisation
§ 18 Grundsätze
(1) Die GVB ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Abstimmungen und Wahlen sind nach diesen Grundsätzen durchzuführen.
(2) Die Willens- und Entscheidungsbildung erfolgt in den Regionalbereichen und grundsätzlich durch die Bundesdelegiertenversammlung.
(3) Frauen und Männer sollen in allen Organen, Beschlussgremien und bei Delegiertenwahlen entsprechend ihrem Anteil an der jeweils repräsentierten Mitgliedschaft vertreten sein.
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter dürfen keine Delegierten-, Vorstands-, Beirats und Revisionsausschussmandate in der GVB ausüben.
(5) Die Amtszeit des erstmals nach der Gründung gewählten Vorstands, Beirats und Revisionsausschusses sowie der Delegierten beträgt jeweils ein Jahr. Für die sich daran anschließenden Amtszeiten beträgt die Dauer jeweils zwei Jahre.
§ 19 Wahlen und Versammlungen
(1) Die Durchführung von Wahlen von Delegierten und satzungsmäßigen Organen sowie die
Durchführung der satzungsmäßigen Versammlungen und der Bundesdelegiertenversammlung richten sich nach Wahl- und Verfahrensordnungen, die auf Vorschlag des Bundesvorstandes beschlossen werden. Wahlen können als Briefwahl erfolgen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern im Sinne von § 7 Abs. (2) zu.
(3) Außerordentliche Mitglieder haben ein aktives Wahlrecht.
(4) Wählbar ist ferner nur, wer mit seinen satzungsgemäßen Beiträgen zu dem in Absatz (5) genannten Stichtag mit nicht mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Bei der Wahl von Delegierten zu Konferenzen und zur Bundesdelegiertenversammlung sind jeweils Ersatzdelegierte zu wählen.
(5) Die Anzahl der Mitglieder, auf die je ein Delegierter entfällt, gilt für die GVB einheitlich. Pro angefangene 20 ordentliche Mitglieder wird aus der jeweils regionalen Mitgliederversammlung ein Delegierter entsendet. Als Stichtag für die Festlegung der Anzahl der zu entsendenden Mitglieder gilt der 1. Tag des Monats, zu dem die Delegiertenwahl durch den Bundesvorstand ausgeschrieben wurde.
(6) Gewählt ist, wer in der Abstimmung des jeweiligen Wahlgremiums die meisten gültigen Stimmen erhält.
§ 20 Organisationsgliederung
(1) Die GVB gliedert sich in folgende Ebenen a) Regionalebene b) Bundesebene
(2) Die Zuordnung von Mitgliedern zu den örtlichen Bereichen der Regionalebene wird in einer zu erlassenden Richtlinie geregelt. Änderungen dieser Zuordnung können von der Bundesdelegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
(3) Die Untergliederungen der GVB sind – ungeachtet ihrer Rechte und Zuständigkeiten nach dieser Satzung – keine rechtlich selbständigen Vereine.
§ 21 Organe
(1) Die GVB hat auf der Regionalebene folgende Organe:
a) regionale Mitgliederversammlung
b) Regionalorganisation, sofern die Mindestvoraussetzungen in der zu erlassenden Richtlinie Regionalorganisation erfüllt sind.
(2) Die GVB hat auf der Bundesebene folgende Organe:
a) Bundesdelegiertenversammlung
b) Bundesvorstand
c) Revisionsausschuss
d) Beirat A Regionalebene
§ 22 Regionale Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal pro Jahr ist in dem gemäß § 20 (2) festgelegten Regionalbereich eine regionale Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt jeweils durch den Bundesvorstand. Im Fall des Bestehens einer Regionalorganisation gemäß § 21 Absatz (1) lit. b) erfolgt die Einberufung durch diese Regionalorganisation. Die regionale Mitgliederversammlung wählt Delegierte. Die Funktion als Delegierter ist ein Ehrenamt. Die Dauer der Amtszeit ist in § 18 Absatz (5) geregelt. Die regionalen Mitgliederversammlungen können Anträge an die Bundesdelegiertenversammlung stellen.
(2) Die Delegierten haben die Interessen der Mitglieder ihres jeweiligen Regionalbereichs wahrzunehmen, insbesondere in der Bundesdelegiertenversammlung.
(3) Näheres ist in der zu erlassenden Richtlinie zu regeln.
§ 23 Regionalorganisation
(1) Die Bildung, der Aufbau und die Aufgaben einer Regionalorganisation ergeben sich aus der zu erlassenden Richtlinie gemäß § 21 Absatz (1) lit. (b). B Bundesebene
§ 24 Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ der Gewerkschaft.
(2) Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesdelegiertenversammlung gehören:
a) Festlegung der Grundsätze der Gewerkschaftspolitik,
b) Änderungen der Satzung, sowie Beschluss und Änderung von Richtlinien,
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts und sonstiger für die Bundesdelegiertenversammlung satzungsrechtlich vorgesehener Berichte,
d) Entlastung des Bundesvorstandes,
e) Entscheidung über Anträge,
f) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Revisionsausschusses, des Beirats und der Tarifkommissionen für die Bundesebene.
(3) Die Bundesdelegiertenversammlung findet jährlich statt.
§ 25 Zusammensetzung der Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung setzt sich aus stimmberechtigten ehrenamtlichen
Delegierten der Regionalbereiche zusammen. Bei der Wahl der Delegierten ist die Vertretung der Jugend angemessen zu berücksichtigen. Die Bundesdelegiertenversammlung soll insgesamt das repräsentative Abbild der Mitgliedschaft sein. Stimmdelegation ist möglich.
(2) Die Mitglieder des Bundesvorstandes, der Revision und des Beirats nehmen beratend teil. Die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet über ein darüber hinausgehendes Teilnahmerecht.
§ 26 Einberufung und Durchführung der Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung wird vom Bundesvorstand einberufen. Die Einberufung der ordentlichen Bundesdelegiertenversammlung erfolgt mindestens 6 Wochen vor dem festgelegten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Delegierten und/oder durch Veröffentlichung an den Aushangtafeln der GVB in den Unternehmen, Betrieben und Einrichtungen des Organisationsbereiches der GVB, in denen GVB-Mitglieder beschäftigt sind.
(2) Anträge an die Bundesdelegiertenversammlung können stellen:
a) Delegierte
b) Satzungsmäßige Organe der GVB im Sinne von § 21
(3) Die Anträge sollten spätestens 4 Wochen vor Beginn der Bundesdelegiertenversammlung dem Bundesvorstand schriftlich vorliegen.
(4) Der Bundesvorstand hat den Delegierten spätestens 2 Wochen vor Beginn der Bundesdelegiertenversammlung die Beratungsunterlagen, insbesondere eingegangene Anträge, zuzuleiten.
(5) Die Bundesdelegiertenversammlung wählt zu Beginn die Versammlungsleitung. Sie beschließt ferner über eine Geschäfts-, Tages- und Wahlordnung für die Bundesdelegiertenversammlung. Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Änderung der Tagesordnung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von dem für die Protokollführung zuständigen Mitglied der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
§ 27 Außerordentliche Bundesdelegiertenversammlungen
(1) Außerordentliche Bundesdelegiertenversammlungen werden vom Bundesvorstand einberufen. Der Bundesvorstand hat eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ferner einzuberufen, wenn
a) mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses beantragen,
b) mindestens ein Drittel der Delegierten der letzten ordentlichen Bundesdelegiertenversammlung dieses beantragen.
(2) Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung gilt § 24 (1) entsprechend. Der Bundesvorstand kann die Einberufungs- und Antragsfrist bis auf zwei Wochen verkürzen.
§ 28 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand führt die Geschäfte der GVB in Übereinstimmung mit der Satzung sowie den Beschlüssen der Bundesdelegiertenversammlung.
(2) Der Bundesvorstand erledigt alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung der Bundesdelegiertenversammlung vorbehalten sind.
(3) Der Bundesvorstand tagt nach Bedarf, hat jedoch mindestens alle zwei Monate eine ordentliche Sitzung abzuhalten.
(4) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Vorstandsmitglied eine Stimme hat.
(5) Der Bundesvorstand hat die Stellung eines Vorstandes im Sinne von § 26 BGB und vertritt die GVB gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des Bundesvorstandes gemeinschaftlich.
(6) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Finanzvorstand sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern, wobei die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder ungerade sein muss und von der Bundesdelegiertenversammlung bestimmt wird.
(7) Die Wahl des Vorsitzenden, des Finanzvorstands und der bis zu drei weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Delegierten der Bundesdelegiertenversammlung in getrennten Wahlgängen für die unter § 18 Abs. (5) geregelte Dauer. Der Vorsitzende, der Finanzvorstand und die bis zu drei weiteren Vorstandsmitglieder bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
(8) Die Mitglieder des Bundesvorstandes wählen aus ihrem Kreis einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 29 Revisionsausschuss
(1) Auf Bundesebene wird ein ehrenamtlicher Revisionsausschuss gebildet.
(2) Der Revisionsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Revisionsausschusses werden durch die GVB-Mitglieder oder von der Bundesdelegiertenversammlung vorgeschlagen und von den Delegierten der Bundesdelegiertenversammlung für die unter § 18 Abs. (5) geregelte Dauer gewählt. Hauptamtlich Beschäftigte der GVB und Mitglieder des Vorstands, des Beirats und Tarifkommissionen können nicht Mitglied des Revisionsausschusses sein. Der jeweilige Revisionsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der jeweilige Revisionsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Revisionsausschuss hat die Aufgabe, die Haushaltsführung und das Rechnungswesen zu kontrollieren. Er prüft die Kassen und führt über jede Prüfung Protokoll. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist dem jeweiligen Vorstand sowie der jeweiligen Delegiertenversammlung zu berichten. Die Kontrolle der Haushaltsführung und des Rechnungswesens einschließlich Kassenprüfung ist mindestens jährlich durchzuführen.
(4) Der Revisionsausschuss berichtet der Bundesdelegiertenversammlung auf der Grundlage eines schriftlichen Berichtes und gibt eine Empfehlung zur Entlastung der Bundesorgane.
(5) Das Nähere regelt eine zu erlassende Richtlinie.
§ 30 Beirat
(1) Auf Bundesebene wird ein ehrenamtlicher Beirat gebildet. Dieser soll nach Möglichkeit die Vielfalt der von der GVB vertretenen Mitgliedschaft abbilden.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens 9 Mitgliedern, wobei die Anzahl immer ungerade sein muss. Die Anzahl der Mitglieder des Beirats wird von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegt. Die Mitglieder des Beirats werden durch die GVB-Mitglieder oder von der Bundesdelegiertenversammlung vorgeschlagen und von den Delegierten der Bundesdelegiertenversammlung für die unter § 18 Abs. (5) geregelte Dauer gewählt. Hauptamtlich Beschäftigte der GVB und Mitglieder des Vorstands und des Revisionsausschusses können nicht Mitglied des Beirats sein.
(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer.
(4) Der Beirat tagt nach Bedarf, hat jedoch mindestens einmal pro Quartal eine ordentliche Sitzung abzuhalten.
(5) Der Beirat ist die ständige Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Vorstand. Er hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Festlegung der Richtlinien zu beraten und ihm dazu Empfehlungen zu geben. Der Beirat kontrolliert die satzungsgemäße Erfüllung von Aufgaben des Vorstands. Etwaige Mängel in der Vorstandsarbeit hat der Beirat unverzüglich festzustellen und mit dem betroffenen Vorstandsmitglied zu erörtern. Sollte das Vorstandsmitglied sein Verhalten nicht ändern und/oder Pflichtverletzungen begehen, hat der Beirat dies mit dem gesamtem Vorstandsgremium zu erörtern. Sollten die Mängel auch dann nicht behoben werden und/ oder die Pflichtverletzungen gravierend sein, kann der Beirat durch Mehrheitsbeschluss den Vorstand verpflichten, unverzüglich eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung über die Abberufung des Vorstandsmitglieds einzuberufen. In der Tagesordnung sind die Mängel und/oder gravierenden Pflichtverletzungen zu beschreiben.
VIII. Tarifpolitik
§ 31 Tarifarbeit
(1) Die Tarifarbeit der GVB wird durch die Tarifkommissionen wahrgenommen.
(2) Die Tarifkommissionen werden auf der Bundesebene und auf Vorschlag des Bundesvorstands je nach Geltungsbereich der abzubildenden Tarifverträge für einzelne Unternehmen oder Geschäftsfelder von der Bundesdelegiertenversammlung gewählt.
(3) Die Tarifkommissionen führen die Tarifverhandlungen und entscheiden über die Tarifforderungen, die Annahme und Ablehnung von Verhandlungsergebnissen und über das Scheitern der Verhandlungen sowie den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Sie sind in ihren Entscheidungen eigenständig, dabei jedoch an die aufgrund von § 32 festgelegten tarifpolitischen Grundsätze gebunden.
§ 32 Tarifpolitische Grundsätze
(1) Die Gesamtorganisation entwickelt zu zentralen Fragen tarifpolitische Grundsätze. Diese Grundsätze sind für die Tarifkommissionen verbindlich. Sie dienen der Koordination, Abstimmung und gegenseitigen Unterstützung der jeweiligen Tarifpolitik.
(2) Die tarifpolitischen Grundsätze werden vom Bundesvorstand erarbeitet, mit den Tarifkommissionen beraten und der Bundesdelegiertenversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
(3) Um Verstöße gegen tarifpolitische Grundsätze zu verhindern, hat der Bundesvorstand ein Vetorecht gegen Tarifforderungen und -abschlüsse. Gegen die Vetoentscheidung kann die jeweils zuständige Tarifkommission beim Bundesvorstand unter Einbeziehung des Beirats Beschwerde erheben. Nach Anhörung der betroffenen Tarifkommission entscheiden Bundesvorstand und Beirat gemeinsam endgültig.
§ 33 Arbeitskampf
(1) Über Urabstimmungen und Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet der Bundesvorstand.
(2) Der Bundesvorstand kann im Falle kurzzeitiger, befristeter Arbeitsniederlegungen und Warnstreiks die Durchführung delegieren.
(3) Das Nähere regelt eine von der Bundesdelegiertenversammlung zu erlassende Richtlinie.
IX. Budgetierung
§ 34 Planungs- und Steuerungssystem
(1) Die Verteilungs- und Entscheidungsstrukturen für den Einsatz von Finanzmitteln werden in einem Planungs- und Steuerungssystem (Budgetsystem) geregelt.
(2) Der Einsatz von Finanzmitteln der GVB darf nur im Rahmen der in der Satzung genannten Ziele und Aufgaben erfolgen.
(3) Die Gesamtverantwortung für sämtliche Finanzmittel und Budgets der GVB liegt bei der Bundesdelegiertenversammlung.
(4) Das Planungs- und Steuerungssystem wird in einer von der Bundesdelegiertenversammlung zu beschließenden Richtlinie beschrieben.
(5) Das Planungs- und Steuerungssystem wird in regelmäßigen Abständen überprüft.
X. Finanzierung und Vermögensverwaltung
§ 35 Vermögensverwaltung
(1) Die Verwaltung des Vermögens, das über den regelmäßigen Finanzbedarf der GVB hinaus entsteht, wird vom Finanzvorstand wahrgenommen.
(2) Werden durch die Verwaltung des Vermögens Überschüsse erzielt, sind sie dem Vermögen der GVB zuzuführen.
(3) Das Vermögen der GVB darf nur für die in der Satzung genannten Ziele und Aufgaben verwandt werden.
(4) Die Gesamtverantwortung für das Vermögen liegt bei der Bundesdelegiertenversammlung.
(5) Der Finanzvorstand erstattet der Bundesdelegiertenversammlung jährlich schriftlichen Bericht.
XI. Schlussbestimmungen
§ 36 Auflösung der GVB
(1) Die Auflösung der GVB kann nur aufgrund eines Beschlusses der Bundesdelegiertenversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Delegierten.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet nach Absprache mit dem Finanzamt, welcher Körperschaft des privaten Rechts das Vermögen zur Verwendung zu steuerbegünstigten oder für gemeinnützige Zwecke zugesprochen wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gewählten Delegierten.

23. August 2012

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